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Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – EGGmbHG

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1Die Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
2Die nach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.

Zuletzt geändert durch Art. 66 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25