Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn
1.
der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin
a)
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der entsprechenden schweizerischen Lizenz,
b)
entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen,
entgegen Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft oder der entsprechenden schweizerischen Lizenz für schweizerische Verkehrsunternehmen, oder
e)
entgegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung
nicht zur Prüfung vorlegen,
2.
eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheinigung entspricht,
3.
das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
4.
der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach Anhang 2 Artikel 1 bis3 des Interbus-Übereinkommens entspricht.