Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 6 und 11 des Personenbeförderungsgesetzes, dessen Nummer 6 durch Artikel 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert und dessen Nummer 11 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Diese Verordnung regelt die Durchführung
(1) 1Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.
2Sofern hiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 und Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer nach Artikel 22 Absatz 3 des Interbus-Übereinkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständig für
(1) 1Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
2Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen anfordern.
(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Die Frist nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein vollständiger Antrag vorliegt.
Die nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes durchzuführen:
(1) 1Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu übersenden.
2Dieses teilt nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 der Kommission in nicht personenbezogener Form die Daten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Berichtszeitraums von in Deutschland ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführt wurde.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt mitgeführt werden:
(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen
(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
(3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169), die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.