(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1 genannten Verordnungen und Abkommen
(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes.
(3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vorliegt, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Beachtung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes