Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung – EFPV

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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.
2.
im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind,
3.
Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
4.
Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,
5.
Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst,
6.
auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht am Dienstort genommen werden kann,
7.
Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Beschäftigte mit Verantwortung für das Führen eines Triebfahrzeugs,
8.
Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Führen des Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist; sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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