- 1.
- 2.
im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetztes fahrendes Personal alle Beschäftigten, die Mitglied des Zugpersonals sind und bezogen auf eine Tagesschicht für mehr als eine Stunde im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt sind,
- 3.
Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,
- 4.
Nachtzeit die Zeit von 23 bis 6 Uhr,
- 5.
Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst,
- 6.
auswärtige Ruhezeit die tägliche Ruhezeit, die nicht am Dienstort genommen werden kann,
- 7.
Triebfahrzeugführerin und Triebfahrzeugführer Beschäftigte mit Verantwortung für das Führen eines Triebfahrzeugs,
- 8.
Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer die Verantwortung für das Führen des Triebfahrzeugs trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Abrüsten des Triebfahrzeugs eingeplant ist; sie schließt die geplanten Unterbrechungen ein, in denen die Triebfahrzeugführerin oder der Triebfahrzeugführer für das Führen des Triebfahrzeugs verantwortlich bleibt.