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Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr – EFPV

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(1) 1Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Verzeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden des fahrenden Personals zu führen.
2Das Verzeichnis muss Angaben über die geplanten und die tatsächlichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.

(2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25