(+++ Textnachweis ab: 29.8.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 47/2005 (CELEX Nr: 305L0047) +++)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), dessen Absätze 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und dessen Absatz 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) 1Für das fahrende Personal der Eisenbahnen, das im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt ist, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
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(2) 1Absatz 1 gilt nicht für das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personennahverkehr, für den grenzüberschreitenden Güterverkehr, der nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht, sowie im Verkehr mit den Grenzbahnhöfen Rzepin (Polen) und Tuplice (Polen).
2Absatz 1 gilt auch nicht für das fahrende Personal in Zügen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nutzen, ohne dort anzuhalten.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienstort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst.
(2) 1Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun zusammenhängenden Stunden reduziert werden.
2In diesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer sicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzierten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden täglichen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird.
3§ 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.
(1) 1Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die auswärtige tägliche Ruhezeit eine Dauer von mindestens acht zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst und auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt.
2§ 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.
(2) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung können eine zweite zusammenhängende auswärtige Ruhezeit zugelassen und Regelungen über den Ausgleich für auswärtige Ruhezeiten vereinbart werden.
(1) Während eines Arbeitstages hat der Eisenbahnverkehrsunternehmer Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu acht Stunden von mindestens 30 Minuten zu gewähren.
(2) 1Die zeitliche Lage und die Dauer der Ruhepause sind durch den Eisenbahnverkehrsunternehmer im Voraus festzulegen.
2Sie müssen so bemessen sein, dass eine effektive Erholung der Beschäftigten gewährleistet ist.
3Bei Verspätungen von Zügen können die Ruhepausen im Verlauf eines Arbeitstages angepasst werden.
4Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
5Ein Teil der Ruhepause sollte zwischen der dritten und sechsten Arbeitsstunde gewährt werden.
6Spätestens nach sechs Arbeitsstunden ist eine Ruhepause zu gewähren.
7In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann abweichend von Satz 4 die Gesamtdauer der Ruhepause auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
(3) Bei der Besetzung mit zwei Triebfahrzeugführerinnen oder Triebfahrzeugführern können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung von Absatz 1 abweichende Regelungen vereinbart werden.
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sieben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren.
(2) 1Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindestens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden zu gewähren.
2In diesen Ruhezeiten müssen
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
(1) 1Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Verzeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden des fahrenden Personals zu führen.
2Das Verzeichnis muss Angaben über die geplanten und die tatsächlichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.
(2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.