(1) Öffentliche Stellen, die das Einreise- /Ausreisesystem anwenden, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung des Sicherheits- und Qualitätsniveaus der Fachprozesse des Einreise- /Ausreisesystems sicherzustellen.
(2) 1Öffentliche Stellen, die Daten zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im Einreise- /Ausreisesystem erheben, haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass folgende Prozesse nach dem Stand der Technik erfolgen:
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(3) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
(4) 1Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese ab dem 1. Januar 2025 für folgende Systemkomponenten erforderlich:
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