(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise- /Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.
(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern