(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Edelsteinbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eines der folgenden Tätigkeitsfelder zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.
2Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt für die beiden Prüfungsstücke und die Dokumentation zusammen sieben Stunden.
2Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 120 Minuten.