(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
| Schmuckdiamanten schleifen mit
|
60 Prozent,
|
- 2.
| Fertigungsplanung mit
|
30 Prozent sowie
|
- 3.
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit
|
10 Prozent.
|
(2) 1Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.