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Verordnung über die Mindestanforderungen an die Informationen in elektronischen Programmen für die Verordnung von Arzneimitteln durch Vertragsärzte und über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses – EAMIV

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Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104
§ 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25