Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.
Geändert durch Art. 1 V v. 19.4.2023 I Nr. 104
§ 2 und § 3 treten gem. § 7 Abs. 2 dieser V am 1.7.2020 in Kraft