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Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch – EAKAV

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1Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 312 Absatz 4 Satz 2 oder § 331 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches angefordert, hat der Anzeigepflichtige eine Ergänzungsanzeige über das MVP Portal vorzunehmen.
2Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
3Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25