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Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch – EAKAV

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(1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln.

(2) 1Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu verpacken.
2Weder das innere noch das äußere ZIP-Paket darf mit einem Passwort versehen werden.

(3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25