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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften – DVStB

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1Die Berufsurkunde enthält

1.
die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,
2.
Ort und Datum der Ausstellung,
3.
Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,
4.
die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.
Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen.
2Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25