die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,
2.
Ort und Datum der Ausstellung,
3.
Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,
4.
die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.
2Weitere Berufsbezeichnungen des Bewerbers sind in die Berufsurkunde nicht aufzunehmen. 3Akademische Grade oder staatlich verliehene Graduierungen sind nur aufzunehmen, wenn sie nachgewiesen worden sind.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Änderung durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet