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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften – DVStB

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(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25