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Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften – DVStB
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§ 41 Anerkennungsurkunde
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1
Die Anerkennungsurkunde enthält
1.
die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,
4.
die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.
2
Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 443
Änderung durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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