Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – DuPMedAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich „Medien produzieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Projekte zu planen und zu organisieren sowie Projektergebnisse zu dokumentieren,
2.
Daten auftragsspezifisch zu prüfen, zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
3.
die übergabe- und ausgabegerechte Erstellung von Medienprodukten zu beschreiben,
4.
die Aufbereitung von Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung zu beschreiben,
5.
die Erstellung und Bearbeitung von Bild- und Grafikdaten zu beschreiben sowie Bild- und Grafikdaten zu beurteilen,
6.
sowohl deutsch- als auch englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
7.
Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren,
8.
Entwürfe und Prototypen nach Designkonzepten zu visualisieren,
9.
die produktionsgerechte Umsetzung von Prototypen zu beschreiben und
10.
Angebote anzufordern und auszuwerten.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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