Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – DuPMedAusbV

arrow_left arrow_right

(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
2.
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
3.
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.

(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.

V ersetzt V 806-22-1-82 v. 26.4.2013 I 1173 (Dig/PrintMedAusbV 2013)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print