Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG – DPAGBefugAnO

arrow_left arrow_right

(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A

1.
in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
2.
im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.

AnO aufgeh. durch § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 AnO 900-10-4-60 v. 18.5.2026 I Nr. 154 (DPAGBefugAnO 2026)
Ersetzt Anordnung 900-10-4-49 v. 27.9.2013 I 3752, 3899 (DPAGBefugAnO)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print