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Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten – DiätAssG

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Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25