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Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten – DiätAssG

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1Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
2Satz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden.
3§ 7 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25