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Diätassistentengesetz – DiätAssG

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Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26