(1) Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird die Bundesregierung ermächtigt,
(2) 1In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.
2Entsprechendes gilt bei Anhaltspunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch zu den einem Mitglied des Personals einer Mission obliegenden Pflichten stehen.