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Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen – DiplBezÜbkG

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1Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April 1961 wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch Art. 4 G v. 18.6.1997 I 1430
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25