α
DIndBVermVerwG
print
Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank – DIndBVermVerwG
arrow_left
§ 7
link
anchor
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung