DIndBVermVerwG
print
Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank – DIndBVermVerwG
arrow_left
§ 7
anchor
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung