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Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank – DIndBVermVerwG

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Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25