(1) 1Die Deutsche Industriebank bleibt auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aktiengesellschaft.
2Die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften sind auf sie von diesem Zeitpunkt an vorbehaltlich des Absatzes 2 uneingeschränkt anzuwenden.
(2) 1Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten.
2Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Deutschen Industriebank anzuwenden.