(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes |
mit 20 Prozent, |
| Digitale Entwicklung von Prozessen |
mit 50 Prozent, |
| Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells |
mit 10 Prozent, |
| Kaufmännische Unterstützungsprozesse |
mit 10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: