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Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 – DiätenGÄndG 2

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§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25