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Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 – DiätenGÄndG 2

(+++ Textnachweis ab: 6. 9.1974 +++)

Art I

Art I

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Art I

§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Art II

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art III

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25