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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenGÄndG

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1970 +++)

Art I

Art I

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Art I

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Art I

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Art II

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art III

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels I § 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8, die ab 1. Januar 1970 in Kraft treten, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25