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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages – DiätenGÄndG

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Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25