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Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel – DEV 2020

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(1) 1Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen sind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach Anlage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes Jahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 mitzuteilen.
2Die Emissionsmengen von Tetrafluormethan und Hexafluorethan sind getrennt anzugeben.
3Dabei kann die Emissionsmenge von Hexafluorethan rechnerisch aus der Emissionsmenge von Tetrafluormethan ermittelt werden.
4Bei der Mitteilung von Tetrafluormethan und Hexafluorethan ist keine Umrechnung in Kohlenstoffdioxid-Äquivalente vorzunehmen.

(2) 1Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist verpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 folgende Daten mitzuteilen:
2

1.
die jährliche Produktionsmenge Aluminium je Zelltyp;
2.
die Angabe der Zelltypen;
3.
die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Steigungskoeffizienten sowie das Datum der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2;
4.
die Dauer des Anodeneffekts bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfassung der Anodeneffekt-Dauer ist zu beschreiben;
5.
die Überspannungskoeffizienten sowie das Datum der Bestimmung bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2;
6.
die Werte der Anodeneffekt-Überspannung bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfassung der Überspannung ist zu beschreiben;
7.
die Stromeffizienz bei der Aluminiumproduktion bei Erfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfassung der Stromeffizienz ist zu beschreiben;
8.
die bei der Ermittlung der Emissionsmenge von Hexafluorethan nach Formel 5 verwendeten Gewichtungsfaktoren.

Zuletzt geändert durch Art. 129 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25