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Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin – DestAusbV

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 9 Kursivdruck: Gegenstandslos

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25