(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1981 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. DestAusbV Anhang EV +++)
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Destillateur/Destillateurin wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(4) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
2
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
(3) 1Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
2Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
(4) 1Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
(6) 1Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist.
2Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
–§ 9 Kursivdruck: Gegenstandslos
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1981 in Kraft.
2BGBl. I 1981, 112 - 116)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||||||
| 1 | Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Nr. 1) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||||
| b) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen | ||||||||
| c) | Vorschriften über den Umgang mit Destilliergeräten erläutern | ||||||||
| d) | Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreiben | ||||||||
| e) | Ursachen für Alkoholexplosionen nennen | ||||||||
| f) | Maßnahmen zur Verhinderung von Alkoholexplosionen erläutern | ||||||||
| g) | Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in explosionsgefährdeten und feuchten Räumen, erläutern | ||||||||
| h) | Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden | ||||||||
| i) | Unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben | ||||||||
| k) | Brandschutzeinrichtungen bedienen | ||||||||
| l) | Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten | ||||||||
| m) | Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern | ||||||||
| n) | Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben | ||||||||
| 2 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 2) | a) | Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Staub, Gase und Dämpfe beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen | ||||||
| b) | Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen | ||||||||
| 3 | Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3) | a) | Reinigungs- und Pflegemittel auswählen | ||||||
| b) | Reinigungsgeräte handhaben | ||||||||
| c) | Maschinen sowie Produktions- und Lagergefäße pflegen | ||||||||
| d) | Arbeitsplatz sauberhalten | ||||||||
| 4 | Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 4) | a) | Begriffsbestimmungen für Spirituosen wiedergeben | ||||||
| b) | wesentliche Vorschriften des Branntweinmonopolgesetzes einschließlich der Ausführungsbestimmungen erläutern | ||||||||
| c) | Brennereien nach ihrer Betriebsweise, der Verarbeitung der Rohstoffe und Erfassung des Branntweins definieren | ||||||||
| d) | wesentliche Zoll- und Verbrauchsteuervorschriften nennen | ||||||||
| e) | Bedeutung der Eichpflicht erklären | ||||||||
| f) | produktbezogene Vorschriften in der Fertigpackungsverordnung erläutern | ||||||||
| g) | produktbezogene Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nennen | ||||||||
| h) | produktbezogene Vorschriften des Weingesetzes sowie der Farbstoff- und Essenzen- Verordnung nennen | ||||||||
| 5 | Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 5) | a) | Art, Rechtsform, organisatorischer Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreiben | X | |||||
| b) | die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen | X | |||||||
| c) | Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern | X | |||||||
| d) | betriebliche Energie- und Wasserversorgung beschreiben und die Notwendigkeit von Energiesparmaßnahmen begründen | X | |||||||
| e) | Durchführung einer Inventur beschreiben | X | |||||||
| f) | gebräuchliche Formen der Datensammlung und übliche Wege der Materialbeschaffung nennen | X | |||||||
| g) | Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreiben | X | |||||||
| h) | betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere gesetzliche Bestimmungen über die Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläutern | X | |||||||
| i) | Sozialversicherungsträger nennen | X | |||||||
| k) | Bedeutung der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern | X | |||||||
| 6 | Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 6) | a) | mit Geräten für das Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten umgehen | X | |||||
| b) | Pumpen und Mischgefäße vorbereiten und bedienen | X | |||||||
| c) | technische Einrichtungen für die Mazeration, Digestion und Perkolation vorbereiten und bedienen | X | |||||||
| d) | Einrichtungen für die Destillation vorbereiten und bedienen | X | |||||||
| e) | Wasseraufbereitungsanlage überwachen | X | |||||||
| f) | Aufguß- und Schichtenfilter vorbereiten und bedienen | X | |||||||
| g) | Apparate für die Klärung von Halbfabrikaten und Spirituosen vorbereiten und bedienen | X | |||||||
| h) | technische Einrichtungen für die Abfüllung, Verschließung, Ausstattung und Verpackung von Spirituosenflaschen in Betrieb nehmen | X | |||||||
| i) | mit einfachen Werkzeugen umgehen | X | |||||||
| k) | technische Einrichtungen und Werkzeuge warten | X | |||||||
| 7 | Kontrollieren der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 7) | a) | nichtalkoholische Rohstoffe, insbesondere Früchte, Fruchtsäfte und Konzentrate, bestimmen | X | |||||
| b) | Aussehen, Geruch und Geschmack der Fruchtsäfte prüfen | X | |||||||
| c) | alkoholische Rohstoffe, insbesondere Sprit, Korn- und Weindestillate, Obstbranntweine und Rum, auf Geruchs-, Geschmacksund andere Fehler prüfen | X | |||||||
| d) | Drogenart und -beschaffenheit feststellen | X | |||||||
| e) | Halbfabrikate für die Spirituosenherstellung, insbesondere Essenzen, ätherische Öle und Sirupe, auswählen | X | |||||||
| f) | Alkoholgewinnung aus Getreide, Kartoffeln, Wein, Obst und Zuckerrohr am Beispiel beschreiben | X | |||||||
| g) | Alkoholgehalt extrakt-freier Erzeugnisse nach Volumen- und Gewichtsprozenten bestimmen | X | |||||||
| h) | Alkoholgehalt extrakthaltiger Erzeugnisse nach Volumenprozenten bestimmen | X | |||||||
| i) | Extraktgehalt bestimmen | X | |||||||
| k) | Gesamtsäure feststellen | X | |||||||
| l) | Dichte bestimmen | X | |||||||
| m) | Ausgiebigkeit von Rohstoffen und Halbfabrikaten prüfen | X | |||||||
| n) | Voraussetzungen für eine sensorische Qualitätsprüfung feststellen | X | |||||||
| o) | Aussehen, Geruch und Geschmack der Fertigerzeugnisse prüfen | X | |||||||
| p) | Fertigerzeugnisse mit handelsüblichen Spirituosen vergleichen | X | |||||||
| q) | Eignung des Betriebswassers für die Spirituosenherstellung feststellen | X | |||||||
| 8 | Herstellen von Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8) | a) | Alkoholmenge für die Herstellung von Halbfabrikaten berechnen | X | |||||
| b) | Alkoholgehalt der Halbfabrikate bestimmen | X | |||||||
| c) | Zuckerlösungen berechnen | X | |||||||
| d) | Drogen und Früchte für die Verarbeitung vorbereiten | X | |||||||
| e) | Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte, mazerieren und perkolieren | X | |||||||
| f) | Rohstoffe, insbesondere Drogen und Früchte, destillieren | X | |||||||
| g) | Essenzen nach Rezeptur ausmischen | X | |||||||
| h) | Zuckerlösungen herstellen | X | |||||||
| i) | Rohstoffe und Halbfabrikate messen und wiegen | X | |||||||
| 9 | Herstellen von Spirituosen (§ 3 Nr. 9) | a) | Schläuche und Rohrleitungen vorbereiten | X | |||||
| b) | einfache Rezepturen zusammenstellen | X | |||||||
| c) | Kontraktion in extraktfreien Spirituosen berechnen | X | |||||||
| d) | Rohstoffe und Halbfabrikate nach Menge und Gewicht dosieren | X | |||||||
| e) | extraktfreie Trinkbranntweine unter Verwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge nach Anweisung herstellen | X | |||||||
| f) | extrakthaltige Spirituosen und Liköre unter Verwendung von Zutaten in der richtigen Reihenfolge nach Anweisung herstellen | X | |||||||
| g) | Aufstärkung und Herabsetzung des Alkoholgehalts berechnen | X | |||||||
| 10 | Lagern der Rohstoffe, Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 10) | a) | Inhalte von zylindrischen und rechteckigen Lagergefäßen berechnen | X | |||||
| b) | Lagergefäße auswählen | X | |||||||
| c) | Lagergefäße für die Füllung vorbereiten | X | |||||||
| d) | Lagergefäße unter Berücksichtigung des Füllgutes füllen | X | |||||||
| e) | Lagergefäße und Füllgut überwachen | X | |||||||
| f) | Lagergefäße entleeren | X | |||||||
| g) | Drogen, Früchte und Zucker lagern | X | |||||||
| h) | Lagerbestände erfassen und Lagerschwund ermitteln | X | |||||||
| 11 | Klären und Filtrieren der Halbfabrikate und Spirituosen (§ 3 Nr. 11) | a) | Trübungen feststellen und ihre Ursachen ermitteln | X | |||||
| b) | Klärmittel auswählen | X | |||||||
| c) | Halbfabrikate und Spirituosen klären | X | |||||||
| d) | Filtermaterial und Filterschichten nach Art und Menge auswählen | X | |||||||
| e) | Aufguß- und Schichtenfilter einsetzen | X | |||||||
| f) | Alkohol aus Filtermaterial und -schichtenrückgewinnen | X | |||||||
| 12 | Abfüllen von Spirituosen (§ 3 Nr. 12) | a) | Ausstattungs- und Verpackungsmaterialien bereitstellen | X | |||||
| b) | Flaschen und Emballagen reinigen | X | |||||||
| c) | Flaschen füllen und verschließen | X | |||||||
| d) | Abfüllung nach Menge, Spirituosensorte und Ausstattung der Flaschen überwachen | X | |||||||
| e) | Füllmenge kontrollieren | X | |||||||
| f) | Flaschen ausstatten und verpacken | X | |||||||
Anlage lfd. Nr. 4 Buchst. h Kursivdruck: FarbstoffV aufgeh. durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 V v. 20.12.1977 I 2711, EssenzenV aufgeh. durch Art. 24 Nr. 6 V v. 22.12.1981 I 1625