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DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG

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1Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
2§ 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung.

3Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26