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Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung – DDR-EErfG

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1Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen.
2Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl.
3I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl.
4I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl.
5I Nr. 77 S. 683) ab dem 17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
6Entsprechendes gilt für die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründeten nach § 2 aus der Entschädigung zu erfüllenden Forderungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25