- 1.
Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jede Woche. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2, durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im Anspruchszeitraum beginnt.
- 2.
§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß mehrere Personen gemeinsam eine Reisebeihilfe in Anspruch nehmen können, wenn der Berechtigte vorher eine entsprechende Anzahl von Heimfahrten nicht in Anspruch genommen hat.
- 3.
Als Reisebeihilfe werden bei Bahnreisen die entstandenen notwendigen Fahrkosten vom Dienstort zum Wohnort und zurück in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 erstattet. Daneben werden die entstandenen billigsten Bettplatz- und Liegeplatzzuschläge erstattet.
- 4.
Bei Benutzung eines Flugzeuges werden unter der Voraussetzung, daß eine unentgeltliche Mitflugmöglichkeit nicht genutzt werden konnte, als Reisebeihilfe die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem dem Dienstort nächstliegenden Flughafen zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen und zurück bis zur Höhe der Kosten des für den Berechtigten billigsten Flugscheines der allgemein niedrigsten Flugklasse erstattet. Dies gilt nur dann, wenn die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort größer ist als zum nächstliegenden Flughafen. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.
- 5.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird als Reisebeihilfe eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt. Beträgt die Entfernung vom Dienstort zum Wohnort bei einer Bahnreise auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 500 Kilometer, gilt für jede zweite Heimfahrt § 5 Abs. 4 Satz 1.