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Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juli 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands – DBeglG

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In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25