print

Dienstrechtliches Begleitgesetz – DBeglG

arrow_left arrow_right

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26