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Datentransparenz-Gebührenverordnung – DaTraGebV

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Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 29.1.2025 I Nr. 27
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26