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Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen – DarlehensV

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Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226
Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25