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Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen – DarlehensV

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(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2) 1In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
2

1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226
Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25