(1) 1Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
2
(2) 1Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist.
2Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.
(+++ § 8 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 12 Abs. 2 +++)