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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1988 +++)Überschrift: Kurzbezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 27.7.2006 I 1818 mWv 12.8.2006
(+++ Maßgabe aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. A Abschn. III
Nr. 3 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. cc G
v. 8.12.2010 I 1864 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 63/97 (CELEX Nr: 31997L0063)
EGRL 3/98 (CELEX Nr: 31998L0003) vgl. V v. 24.8.1998 I 2506
Umsetzung der
EWGRL 535/77 (CELEX Nr: 31977L0535) vgl. Bek. v. 27.7.2006 I 1822 +++)
Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
| 1 | 2 |
| Art und Umfang der Partie | Probenzahl |
| Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: | Mindestzahl der Einzelproben: |
| 7 |
| die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder cbm, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| 40 |
| Verpackt: | Mindestzahl der zu beprobenden Packungen: |
| 4 |
| |
| alle |
| 4 |
| die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen |
| 20 |
(2) 1Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe.
2Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten.
3Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
(1) 1Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden.
2Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
(2) 1Die Menge einer Endprobe darf
(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.
(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.
(2) 1Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
2
(3) 1Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden.
2Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen.
3Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.
(4) 1Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.
(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.
(1) 1Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden.
2Die Behältnisse sind zu verschließen.
3Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird.
4Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren.
(2) 1Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
2
(1) 1Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:
2
(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.
(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.
1Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden.
2Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren.
3Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.
(2) 1Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,
(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.
2BGBl. I 2006, 1826)
| Bezeichnung | Titel |
| DIN EN 12048 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 +- 2) Grad C (ISO 8190 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048 : 1996 |
| DIN EN 12049 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049 : 1996 |
| DIN EN 13366 | Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13366 : 2001 |
| DIN EN 13368-1 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001 |
| DIN EN 13368-2 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001 |
| DIN EN 13466-1 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001 |
| DIN EN 13466-2 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001 |
| DIN EN 13651 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001 |
| DIN EN 13652 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001 |
| DIN EN 13654-1 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001 |