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Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung – DüngMProbV

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(1) 1Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden.
2Die Behältnisse sind zu verschließen.
3Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird.
4Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren.

(2) 1Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
2

1.
Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,
2.
Nummer des Probenahmeprotokolls,
3.
bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes.
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.

Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25