1Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden.
2Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren.
3Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.