print

Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung – DüngMProbV

arrow_left arrow_right

1Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden.
2Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren.
3Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.7.2006 I 1822;
geändert durch Art. 3 V v. 6.2.2009 I 153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25