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Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge – DünenSchV

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(1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.

(2) 1Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt.
2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25