print

Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge – DünenSchV

arrow_left arrow_right

Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.

Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25