Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
(1) Zum Schutz der für die Erhaltung des Bestandes der Insel Wangerooge notwendigen Randdünen ist es verboten,
(2) Die Benutzungs- und Beschädigungsverbote nach Absatz 1 können durch ein Schild nach dem Muster 1 dieser Verordnung oder durch Zäune kenntlich gemacht werden.
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.
(2) 1Eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt.
2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
Von den Verboten des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 befreit sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen, soweit die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erteilt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort.
2Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen ist die Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Insel Wangerooge vom 27. Oktober 1972 (VkBl.
31972, 852) weiter anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Insel Wangerooge vom 27. Oktober 1972 (VkBl.
21972, 852) außer Kraft.